Der Antragsteller muss seinen Sitz in den o.g. Gebietskörperschaften
haben sowie die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der
Projekte bieten.
Wird ein Projekt
von einem Trägerverbund durchgeführt, so ist einer der beteiligten Träger
im Antrag als Zuwendungsempfänger zu benennen.
4.2
Zielgruppen und Förderschwerpunkte
- Jugendliche
-
Männliche Jugendliche aus „bildungsfernen“
Milieus mit Affinität zu Fremdenfeindlichkeit
-
Kinder und jüngere Jugendliche
-
Migranten/innen
-
Eltern, Erzieher/innen, Lehrer/innen, Sozialpädagogen
Schwerpunkte
für die Einzelprojekte können sein:
a.
Soziale Integration:
verstärkte
Förderung demokratischer Strukturen und Angebote, die geeignet sind,
Erfahrungen von Teilhabe und Beteiligung zu vermitteln.
b. Interkulturelles
Lernen/Antirassistische Bildung:
Entwicklung
und Förderung von Angeboten interkulturellen und antirassistischen
Lernens und zu fördern, die entsprechende Erfahrungen/Kontakte „auf
gleicher Augenhöhe“ ermöglichen
c. Interreligiöses
Lernen:
Entwicklung und Ausarbeitung von Angeboten zum Kennen
lernen der Kulturen und Religionen anderer Völker
d. Kulturelle
und geschichtliche Identität:
Verweise
auf historische „Tatbestände“ extremer Ideologien und
fremdenfeindlicher Argumentationen und Entwicklung und Umsetzung
entsprechender Gegenangebote
e. Bekämpfung
rechtsextremistischer Bestrebungen bei jungen Menschen:
Verstärkung
der Einbeziehung rechtextremistisch gefährdeter Jugendlicher in die präventive
Arbeit
f. Demokratie-
und Toleranzerziehung:
mit dem Ziel, Demokratie vor allem als Lebens- und
Gesellschaftsform unterschiedlichster Bevölkerungsformen zu begreifen
g. Stärkung
der demokratischen Bürgergesellschaft:
Entwicklung
von wirksamen Modellen und Methoden, die besonders auch jene Bürgerinnen
und Bürger in gesellschaftliche Entwicklungsprozesse einbinden, die über
bisherige Beteiligungsangebote nicht erreichbar waren.
4.3
Förderzeitraum
Der
Förderzeitraum beginnt am 01.10.2007 und endet am 31.12.2008.
Die
Antragstellung für die Einzelprojekte im Rahmen des Lokalen Aktionsplanes
ist vom 01.09.2007 bis 30.09.2008 möglich.
4.4
Art, Umfang und Höhe der Förderung
4.4.1
Allgemeine Fördergrundsätze
Weitere
Voraussetzungen für die Förderung sind die Zusätzlichkeit und der
Innovationsgehalt des beantragten Vorhabens. Mit dem Einzelprojekt darf
erst nach Zuwendungsbescheid begonnen werden.
Es
gelten die Fördersätze nach den Richtlinien für den Kinder- und
Jugendplan des Bundes (RL-KJP) vom 19. 12. 2000 (GMBI 2001, S. 18),
geregelt unter Nr. III 3.1 bis 3.6 geregelten Fördersätze.
Mit
den seit dem 01.01.2001 geltenden Kinder- und Jugendplanrichtlinien ist
Gender Mainstreaming (GM) als Leitprinzip verpflichtend vorgegeben. Die
Einzelprojekte sollen zur Herstellung der Chancengleichheit von Frauen und
Männern beitragen. Gender Mainstreaming ist daher bei der Konzipierung
und Durchführung der Projekte zu beachten.
4.4.2
Zuwendungen
Die
Zuwendung wird als Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
im Rahmen der Projektförderung gewährt. Zu den zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben zählen die für die Projektdurchführung notwendigen und
zu begründenden Personal- und Sachausgaben.
Der
Höchstwert für die Freihändige Vergabe von Leistungen ist auf 5000,00
€ (ohne MWSt) festgelegt. Bei der Vergabe von Leistungen ab 500,00 €
(ohne MWSt) sind mind. 3 schriftliche Angebote einzuholen.
Projektbezogene
Personalausgaben können auch anteilig bei Einzelprojektträgern anerkannt
werden, ein Nachweis dieses Anteils erfolgt über einen Stundennachweis.
Eine Abrechnung ist auf Basis dieses Stundennachweises (förderfähig ist
der entsprechende Anteil am Arbeitgeberbrutto) und den entsprechenden
Gehaltsbelegen durchzuführen. Das Besserstellungsverbot ist generell bei
allen Personalausgaben zu beachten, d.h. dass aus Fördermitteln bezahltes
Personal nicht besser gestellt werden darf als vergleichbare
Arbeitnehmer/innen des öffentlichen Dienstes. Als Höchstgrenze gelten
die Angaben im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Als
Vergleichsbasis ist die ortsübliche Vergütung ähnlicher Tätigkeiten
heranzuziehen, die im Rahmen des Einzelprojektes tatsächlich ausgeübt
werden.
Eine
Kofinanzierung durch die Projektträger ist nicht erforderlich, aber erwünscht.
4.4.3
Kleinprojekte
Jedes
Kleinprojekt wird nur einmalig gefördert. Der Gesamtzuschuss beträgt
maximal 20.000,00 € für Personal- und Sachausgaben (Investitions- bzw.
Ausstattungsgegenstände nur bis 410,00 € oder in Höhe der Abschreibung
für den Zeitraum des Projektes und falls einschlägige
Abschreibungsregeln ordnungsgemäß angewendet werden. Investitionen und
Bauleistungen sind grundsätzlich nicht förderfähig.
4.4.4
nicht förderfähig
Nicht
gefördert werden können
a)
Maßnahmen, die nach Inhalt, Methodik und Struktur überwiegend
schulischen Zwecken, dem Hochschulstudium, der Berufsausbildung außerhalb
der Jugendsozialarbeit, dem Breiten- oder Leistungssport , der religiösen
oder weltanschaulichen Erziehung, der parteiinternen oder
gewerkschaftsinternen Schulung, der Erholung oder der Touristik dienen,
b)
Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen,
c)
Maßnahmen, die zu den originären Aufgabenbereichen des Kinder- und
Jugendplanes des Bundes (KJP) gehören und der Art nach von dort gefördert
werden können,
d)
Maßnahmen, die zu den originären Aufgabenbereichen des Deutsch-Französischen
Jugendwerkes (DFJW) oder des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes (DPJW) gehören
und der Art nach von diesen gefördert werden können.
4.4.5.
Entscheidung
über Förderung
Über
die zu fördernden Einzelprojekte, die zur Umsetzung der Zielstellungen
des Lokalen Aktionsplanes durchgeführt werden sollen, entscheidet der
Begleitausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Bundesmittel nach
pflichtgemäßem Ermessen. Das positive Votum des Begleitausschusses ist
Voraussetzung für die Förderung eines Einzelprojektes.
Ein
Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Bei
der Förderung wird die Eigenständigkeit der Zuwendungsempfänger
gewahrt. Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung
im Rahmen des Programms „Jugend für Vielfalt, Toleranz und Demokratie
– gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus“
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hinzuweisen.
Das
Logo des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
sowie des Programms sind an geeigneter Stelle sichtbar anzubringen. Die
entsprechenden Logos können bei der Lokalen Koordinierungsstelle
angefordert werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend behält sich das Recht auf Veröffentlichung von
Dokumentationsmaterial, die Auswertung und Veröffentlichung von
Erfahrungen und Ergebnissen aus geförderten Maßnahmen sowie das unbeschränkte
Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen
vor.
5.
Verfahren
5.1
Antragsverfahren
Die
Antragstellung erfolgt mit dem Formblatt „Einzelprojekt-Datenblatt“
mit der dazugehörigen Anlage. Die Lokale Koordinierungsstelle leistet
umfassende Beratung zu inhaltlichen, verfahrens- und finanztechnischen
Anforderungen, um die Förderfähigkeit des Antrages zu erreichen.
Über
die Förderung erhält der Antragsteller einen schriftlichen
Zuwendungsbescheid von der Gemeinde Neukirchen.
5.2
Auszahlungsverfahren
Zuwendungen
dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb
von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden.
Die Anforderung der benötigten Finanzmittel erfolgt mit dem Formular
„Mittelanforderung“, welches bei der Lokalen Koordinierungsstelle
einzureichen ist. Weitere Regelungen enthält der Zuwendungsbescheid.
5.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Antragsteller hat einen Monat nach Ende des
Bewilligungszeitraumes bei der Lokalen Koordinierungsstelle den
Einzelverwendungsnachweis mit einem Sachbericht und den entsprechenden
Beleglisten zur Prüfung einzureichen. Weiterhin ist mit dem
Einzelverwendungsnachweis das Stammblatt 2 der Einzelprojekte
einzureichen. Des Weiteren sind zur Prüfung des Verwendungsnachweises
alle Originalbelege und Zahlungsnachweise einzureichen.
5.4 Formblätter
Für
die der Lokalen Koordinierungsstelle vorzulegenden Einzelprojektanträge,
Mittelabforderungen, Verwendungsnachweise und Mitteilungen sind die
vorgegebenen Formulare der Lokalen Koordinierungsstelle des Programms
verbindlich.
5.5
Sonstige Förderbestimmungen
5.5.1
Der
Antragsteller hat der Lokalen Koordinierungsstelle unverzüglich alle Veränderungen,
die Auswirkungen auf die Zuwendung des BMFSFJ haben können (z.B.
Zwangsvollstreckung; Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens), schriftlich mitzuteilen.
5.5.2
Alle
mit den geförderten Einzelprojekten zusammenhängenden Unterlagen
(einschließlich Belege und Verträge) sind vom
Zuwendungsempfänger im Original 6 Jahre nach Ende des
Bewilligungszeitraumes aufzubewahren, sofern nicht steuerrechtliche oder
andere Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen vorsehen.
Alle
Unterlagen sind mit der Projektnummer zu kennzeichnen.
Das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die
Regiestelle gsub – Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH,
die Gemeinde Neukirchen als federführendes Amt sowie die Lokale
Koordinierungsstelle sind berechtigt, Einzelprojekte zu prüfen.
Der
Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.
5.5.3
Der
Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms sowie
bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationen und Publizität
mitzuwirken.
Stand:
15.04.2008
Lokale
Koordinierungsstelle für den Lokalen Aktionsplan:
Herr
Kai Dietrich
Rathaus
Thalheim
Hauptstraße
5
09380
Thalheim
Telefon: 03721 26245
email:
lap-koordinierung@web.de
Regenbogenbus
e.V.
Obere Hauptstrasse 18b
09228 Chemnitz / Wittg.
Tel.:
037200 / 88291
Fax:
037200 / 81725