Lokaler Aktionsplan Neukirchen,  Burkhardtsdorf, Jahnsdorf, Thalheim

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Handreichung für die Umsetzung des Programms

„Jugend für Vielfalt, Toleranz und Demokratie – gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus“

Programmbereich: Entwicklung integrierter lokaler Strategien

Lokaler Aktionsplan für die Gemeinden Neukirchen, Burkhardtsdorf, Jahnsdorf und der Stadt Thalheim

 

 

1. Ziel des Programms

 

Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus sind in Deutschland nach wie vor ernst zu nehmende Probleme. Dies belegen die Verfassungsschutzberichte, die Wahlergebnisse rechtsextremer Parteien sowie neuere Studien und Berichte aus der pädagogischen Praxis. Zur wirksamen Begegnung von Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus bedarf es neben repressiven Maßnahmen vor allem zielgerichteter Präventionsstrategien. Dabei muss es vor allem um die Stärkung der Zivilgesellschaft und die Vermittlung von Werten wie Toleranz und Demokratie im Rahmen der bildungspolitischen Arbeit gehen. Aber auch die bereits rechtsextremistisch gefährdeten Jugendlichen dürfen nicht aufgegeben werden. Die Koalitionsvereinbarung setzt daher auf Fortsetzung und Verstetigung des Einsatzes der Jugendpolitik für Demokratie und Toleranz. Ziel ist, Verständnis für die gemeinsamen Grundwerte und kulturelle Vielfalt zu entwickeln, die Achtung der Menschenwürde zu fördern und den Rechtsextremismus zu bekämpfen. Mit dem Programm „Jugend für Vielfalt, Demokratie und Toleranz – gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus“ sollen diese Ziele umgesetzt werden.

Das Programm ist im präventiv-pädagogischen Bereich angesiedelt, dient der Bewusstseinsbildung und ist auf langfristige Wirkungseffekte ausgerichtet.

 Leitziele des o.g. Lokalen Aktionsplanes sind:  

  1. Die Bürgerschaft ist in allen 4 Orten für die Problematik „Rechtsextremismus“ sensibilisiert und leistet verstärkt Beiträge für eine bessere soziale Integration.
  2. Durch demokratische Teilhabe und bürgerliches Engagement wurden neue Perspektiven und genügend Anlaufpunkte in den 4 Orten für Kinder und Jugendliche geschaffen.

 Es werden deshalb Kleinprojekte mit folgenden Inhalten gefördert:  

Erstellung eines Referentenpools und einer Netzwerkdatenbank,
Rollenspiele und Übungen zur Konfliktlösung und für einen respektvollen Umgang miteinander,
Projekte zur Qualifizierung von Multiplikatoren,
Initiierung einer „Woche der Demokratie“ oder Multikultureller Wochen mit SchülerInnen aus den Kommunen des LAP,
Projekte welche sozial benachteiligte Gruppen in die Projektaktivitäten einbinden,
Workshops und Informationsveranstaltungen zum Thema „Vorurteile, Diskriminierung und Rechtsextremismus“,
Auseinandersetzung mit verschiedenen Religionen und Weltanschauungen,
Sportprojekte, welche die Auseinandersetzung mit den Themen Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit sowie die Identifikation mit Begriffen wie Demokratie und Toleranz befördern
(Theater-)Projekte zu den Themen Thema Integration, Konfliktbewältigung und Gewalt,
 Projekte zum Thema „Umgang mit Medien“,
Ausstellungsprojekte,
 Geschichtsprojekte mit Jugendlichen zur Aufarbeitung der Epoche des Nationalsozialismus,
Projekte zur Spurensuche in den 4 Orten des LAP mit Aktionen zu „Spuren suchen - finden – hinterlassen“,
Projekte zur Ausgestaltung von Jugendtreffs bzw. Verbesserung des Freizeitangebotes durch Kinder und Jugendliche,
Schaffung neuer interessanter Freizeitangebote/Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche (z.B. Angebotszuwachs in Freizeitzentren),
Beteiligung an den Aktivitäten des „runden Tisches gegen Rechtsextremismus für Demokratie und Toleranz“,
Analyse politischer Argumentationen von rechtsorientierten Parteien gemeinsam mit den Zielgruppen und Entwicklung von Gegenstrategien,
Diskussion von Wahlprogrammen im Hinblick auf die anstehenden Wahlen in 2009
Erstellung einer Broschüre zum Thema „Vielfalt im ländlichen Raum“

 

2. Aufgaben der Lokalen Koordinierungsstelle

 Die Lokale Koordinierungsstelle befindet sich in der Kulturfabrik Neukirchen. Als Handlungsträger wurde der Kulturkreis Neukirchen e.V. bestimmt.

 Die Aufgaben der Lokalen Koordinierungsstelle sind:

Ø       die Steuerung der Erstellung und Fortschreibung des Lokalen Aktionsplans,

Ø       die Koordinierung der Projekte zur Umsetzung des Lokalen Aktionsplans,

Ø       die Beratung und Unterstützung der Projektträger,

Ø       die Begleitung der Arbeit des lokalen Begleitausschusses,

Ø       die Öffentlichkeitsarbeit zur Bekanntmachung des Programms und des Lokalen Aktionsplans,

Ø       die Gewährleistung der Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen Begleitung des Programms

Ø       die datenmäßige Erfassung der Projektdaten und –ergebnisse sowie

Ø       die Dokumentation der inhaltlichen Arbeit und Zusammenfassung der Ergebnisse der Einzelprojekte

 3. Fördergebiet

 Das Fördergebiet umfasst die Gemeinden Neukirchen, Burkhardtsdorf, Jahnsdorf und die Stadt Thalheim.

 4. Förderbedingungen

 4.1 Zuwendungsempfänger für die Einzelprojekte

sind grundsätzlich nichtstaatliche Organisationen, (z.B. eingetragene (Förder-) Vereine, Stiftungen) die nachfolgende Bedingungen erfüllen:

 

fachliche Voraussetzungen für das geplante Projekt und entsprechende Erfahrungen in der Thematik des Programms;

 ordnungsgemäße Geschäftsführung, insbesondere Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) im Rahmen des Rechnungswesens;

 Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel sowie bestimmungsgemäßer Nachweis derselben;

 Nachweis der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung, ersatzweise zunächst der Nachweis der Stellung eines Antrags auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung bzw. grundsätzliche Vereinbarkeit des Gesellschaftervertrags / der Satzung mit den Anforderungen der Gemeinnützigkeit.

Der Antragsteller muss seinen Sitz in den o.g. Gebietskörperschaften haben sowie die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekte bieten.

Wird ein Projekt von einem Trägerverbund durchgeführt, so ist einer der beteiligten Träger im Antrag als Zuwendungsempfänger zu benennen.

 4.2 Zielgruppen und Förderschwerpunkte

- Jugendliche

- Männliche Jugendliche aus „bildungsfernen“ Milieus mit Affinität zu Fremdenfeindlichkeit

- Kinder und jüngere Jugendliche

- Migranten/innen

- Eltern, Erzieher/innen, Lehrer/innen, Sozialpädagogen

 

Schwerpunkte für die Einzelprojekte können sein:

a. Soziale Integration:

verstärkte Förderung demokratischer Strukturen und Angebote, die geeignet sind, Erfahrungen von Teilhabe und Beteiligung zu vermitteln.

b. Interkulturelles Lernen/Antirassistische Bildung:

Entwicklung und Förderung von Angeboten interkulturellen und antirassistischen Lernens und zu fördern, die entsprechende Erfahrungen/Kontakte „auf gleicher Augenhöhe“ ermöglichen

c. Interreligiöses Lernen:

Entwicklung und Ausarbeitung von Angeboten zum Kennen lernen der Kulturen und Religionen anderer Völker

d. Kulturelle und geschichtliche Identität:

Verweise auf historische „Tatbestände“ extremer Ideologien und fremdenfeindlicher Argumentationen und Entwicklung und Umsetzung entsprechender Gegenangebote

e. Bekämpfung rechtsextremistischer Bestrebungen bei jungen Menschen:

Verstärkung der Einbeziehung rechtextremistisch gefährdeter Jugendlicher in die präventive Arbeit

f. Demokratie- und Toleranzerziehung:

mit dem Ziel, Demokratie vor allem als Lebens- und Gesellschaftsform unterschiedlichster Bevölkerungsformen zu begreifen

g. Stärkung der demokratischen Bürgergesellschaft:

Entwicklung von wirksamen Modellen und Methoden, die besonders auch jene Bürgerinnen und Bürger in gesellschaftliche Entwicklungsprozesse einbinden, die über bisherige Beteiligungsangebote nicht erreichbar waren.

 

4.3 Förderzeitraum

Der Förderzeitraum beginnt am 01.10.2007 und endet am 31.12.2008.

Die Antragstellung für die Einzelprojekte im Rahmen des Lokalen Aktionsplanes ist vom 01.09.2007 bis 30.09.2008 möglich.

 

4.4 Art, Umfang und Höhe der Förderung

 

4.4.1 Allgemeine Fördergrundsätze

Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind die Zusätzlichkeit und der Innovationsgehalt des beantragten Vorhabens. Mit dem Einzelprojekt darf erst nach Zuwendungsbescheid begonnen werden.

Es gelten die Fördersätze nach den Richtlinien für den Kinder- und Jugendplan des Bundes (RL-KJP) vom 19. 12. 2000 (GMBI 2001, S. 18), geregelt unter Nr. III 3.1 bis 3.6 geregelten Fördersätze.

Mit den seit dem 01.01.2001 geltenden Kinder- und Jugendplanrichtlinien ist Gender Mainstreaming (GM) als Leitprinzip verpflichtend vorgegeben. Die Einzelprojekte sollen zur Herstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern beitragen. Gender Mainstreaming ist daher bei der Konzipierung und Durchführung der Projekte zu beachten.

4.4.2 Zuwendungen

Die Zuwendung wird als Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im Rahmen der Projektförderung gewährt. Zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zählen die für die Projektdurchführung notwendigen und zu begründenden Personal- und Sachausgaben.

Der Höchstwert für die Freihändige Vergabe von Leistungen ist auf 5000,00 € (ohne MWSt) festgelegt. Bei der Vergabe von Leistungen ab 500,00 € (ohne MWSt) sind mind. 3 schriftliche Angebote einzuholen.

Projektbezogene Personalausgaben können auch anteilig bei Einzelprojektträgern anerkannt werden, ein Nachweis dieses Anteils erfolgt über einen Stundennachweis. Eine Abrechnung ist auf Basis dieses Stundennachweises (förderfähig ist der entsprechende Anteil am Arbeitgeberbrutto) und den entsprechenden Gehaltsbelegen durchzuführen. Das Besserstellungsverbot ist generell bei allen Personalausgaben zu beachten, d.h. dass aus Fördermitteln bezahltes Personal nicht besser gestellt werden darf als vergleichbare Arbeitnehmer/innen des öffentlichen Dienstes. Als Höchstgrenze gelten die Angaben im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Als Vergleichsbasis ist die ortsübliche Vergütung ähnlicher Tätigkeiten heranzuziehen, die im Rahmen des Einzelprojektes tatsächlich ausgeübt werden.

Eine Kofinanzierung durch die Projektträger ist nicht erforderlich, aber erwünscht.

4.4.3 Kleinprojekte

Jedes Kleinprojekt wird nur einmalig gefördert. Der Gesamtzuschuss beträgt maximal 20.000,00 € für Personal- und Sachausgaben (Investitions- bzw. Ausstattungsgegenstände nur bis 410,00 € oder in Höhe der Abschreibung für den Zeitraum des Projektes und falls einschlägige Abschreibungsregeln ordnungsgemäß angewendet werden. Investitionen und Bauleistungen sind grundsätzlich nicht förderfähig.

4.4.4 nicht förderfähig

Nicht gefördert werden können

a) Maßnahmen, die nach Inhalt, Methodik und Struktur überwiegend schulischen Zwecken, dem Hochschulstudium, der Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit, dem Breiten- oder Leistungssport , der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung, der parteiinternen oder gewerkschaftsinternen Schulung, der Erholung oder der Touristik dienen,

b) Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen,

c) Maßnahmen, die zu den originären Aufgabenbereichen des Kinder- und Jugendplanes des Bundes (KJP) gehören und der Art nach von dort gefördert werden können,

d) Maßnahmen, die zu den originären Aufgabenbereichen des Deutsch-Französischen Jugendwerkes (DFJW) oder des Deutsch-Polnischen Jugendwerkes (DPJW) gehören und der Art nach von diesen gefördert werden können.

4.4.5. Entscheidung über Förderung

Über die zu fördernden Einzelprojekte, die zur Umsetzung der Zielstellungen des Lokalen Aktionsplanes durchgeführt werden sollen, entscheidet der Begleitausschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Bundesmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Das positive Votum des Begleitausschusses ist Voraussetzung für die Förderung eines Einzelprojektes.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Bei der Förderung wird die Eigenständigkeit der Zuwendungsempfänger gewahrt. Bei allen Veröffentlichungen ist in geeigneter Weise auf eine Förderung im Rahmen des Programms „Jugend für Vielfalt, Toleranz und Demokratie – gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hinzuweisen.

Das Logo des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Programms sind an geeigneter Stelle sichtbar anzubringen. Die entsprechenden Logos können bei der Lokalen Koordinierungsstelle angefordert werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend behält sich das Recht auf Veröffentlichung von Dokumentationsmaterial, die Auswertung und Veröffentlichung von Erfahrungen und Ergebnissen aus geförderten Maßnahmen sowie das unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen vor.

 

5. Verfahren

5.1 Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt mit dem Formblatt „Einzelprojekt-Datenblatt“ mit der dazugehörigen Anlage. Die Lokale Koordinierungsstelle leistet umfassende Beratung zu inhaltlichen, verfahrens- und finanztechnischen Anforderungen, um die Förderfähigkeit des Antrages zu erreichen.

Über die Förderung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Zuwendungsbescheid von der Gemeinde Neukirchen.

5.2 Auszahlungsverfahren

Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Anforderung der benötigten Finanzmittel erfolgt mit dem Formular „Mittelanforderung“, welches bei der Lokalen Koordinierungsstelle einzureichen ist. Weitere Regelungen enthält der Zuwendungsbescheid.

5.3 Verwendungsnachweisverfahren

 Der Antragsteller hat einen Monat nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Lokalen Koordinierungsstelle den Einzelverwendungsnachweis mit einem Sachbericht und den entsprechenden Beleglisten zur Prüfung einzureichen. Weiterhin ist mit dem Einzelverwendungsnachweis das Stammblatt 2 der Einzelprojekte einzureichen. Des Weiteren sind zur Prüfung des Verwendungsnachweises alle Originalbelege und Zahlungsnachweise einzureichen.

5.4 Formblätter

Für die der Lokalen Koordinierungsstelle vorzulegenden Einzelprojektanträge, Mittelabforderungen, Verwendungsnachweise und Mitteilungen sind die vorgegebenen Formulare der Lokalen Koordinierungsstelle des Programms verbindlich.

5.5 Sonstige Förderbestimmungen

5.5.1

Der Antragsteller hat der Lokalen Koordinierungsstelle unverzüglich alle Veränderungen, die Auswirkungen auf die Zuwendung des BMFSFJ haben können (z.B. Zwangsvollstreckung; Liquidation, insbesondere die Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), schriftlich mitzuteilen.

5.5.2

Alle mit den geförderten Einzelprojekten zusammenhängenden Unterlagen (einschließlich Belege und Verträge) sind vom  Zuwendungsempfänger im Original 6 Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraumes aufzubewahren, sofern nicht steuerrechtliche oder andere Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen vorsehen.

Alle Unterlagen sind mit der Projektnummer zu kennzeichnen.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die Regiestelle gsub – Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH, die Gemeinde Neukirchen als federführendes Amt sowie die Lokale Koordinierungsstelle sind berechtigt, Einzelprojekte zu prüfen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

5.5.3

Der Zuwendungsempfänger hat bei der Evaluierung des Förderprogramms sowie bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationen und Publizität mitzuwirken.

Stand: 15.04.2008

 

Lokale Koordinierungsstelle für den Lokalen Aktionsplan:

Herr Kai Dietrich

Rathaus Thalheim

Hauptstraße 5

09380 Thalheim

 

Telefon:  03721 26245

email: lap-koordinierung@web.de

 

Regenbogenbus e.V.
Obere Hauptstrasse 18b
09228 Chemnitz / Wittg.

Tel.:   037200 / 88291
Fax:   037200 / 81725

 

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